Wohn-Concept
Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.

  1. Allen Geschäftsvorgängen zwischen uns und unseren Vertragspartnern (Kunden) liegen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen zugrunde.
  2. Mit Erhalt der Auftragsbestätigung, spätestens mit Annahme unserer Lieferung, erkennt der Kunde unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen uneingeschränkt an und verzichtet auf die Geltendmachung etwa entgegenstehender eigener Geschäftsbedingungen, deren Einbeziehung in den Vertrag vorsorglich schon jetzt widersprochen wird.

II.

  1. Der Kunde versichert ausdrücklich mit seiner für ihn verbindlichen Auftragserteilung seine Bonität. Ergeben sich nachträglich begründete Zweifel an der Bonität des Kunden, können wir nach unserer Wahl die Lieferung von Vorauskasse oder Sicherheitsleistung abhängig machen oder für den Fall, dass der Kunde eine verlangte Sicherheit nicht in angemessener Zeit von maximal 14 Tagen erbringt, vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus sind wir in diesem Fall berechtigt, sämtliche offenen Forderungen gegen den Kunden fällig zu stellen.
  2. Die vorstehenden Rechte stehen uns auch bei unentschuldigtem Zahlungsverzug des Kunden zu. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Debitor/Kunden sofort zur Zahlung fällig.
  3. Übersteigen die Forderungen gegen den Kunden das vom Kreditversicherer genehmigte Obligo, ist der Kunde verpflichtet, den das versicherte Obligo übersteigenden Betrag sofort durch Zahlung oder Sicherheitsleistung abzudecken.

III.

  1. Veränderungen der Kostenbasis berechtigen uns, die vereinbarten Preise angemessen anzupassen, jedoch nur dann, wenn die vereinbarte Lieferzeit oder die Vertragsdauer bzw. Vertragslaufzeit 4 Monate überschreiten.

IV.

  1. Unsere Preise sind Nettopreise und sind zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Die Preise gelten frei Haus.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag nach 30 Tagen ab Rechnungseingang fällig.
  3. Im Falle des Verzuges gelten Zinsen in gesetzlicher Höhe, wobei uns vorbehalten bleibt, einen höheren Verzugsschaden gegen Nachweis geltend zu machen.
  4. Schecks werden nur erfüllungsahlungshalber angenommen.
  5. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden an die BFS finance GmbH, Verl, abzutreten. Soweit die Abtretung unserer Forderung erfolgt, ist dies sowie die Bankverbindung dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen.
  6. Bei Bestellungen mit einem Warenwert bis € 500,— sind wir berechtigt, einen allgemeinen Verwaltungs- und Frachtkostenanteil von € 50,- pro Bestellung zu erheben.
  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur mit rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder unbestrittenen Gegenforderungen zu. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

V.

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, wenn die Ware das Herstellerwerk verlässt, gleichgültig, ob dieses im In- oder Ausland liegt. Diese Regelung gilt auch für Lieferungen, die wir frei Haus für den Kunden mit eigenem LKW durchführen. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Kunden für diesen und auf dessen Rechnung abgeschlossen.
  2. Lieferungen im Streckengeschäft erfolgen grundsätzlich frei Bestimmungsort.
  3. Wir bestimmen den Frachtweg und die Frachtart, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, nach unserem billigen Ermessen.
  4. Fehlmengen und/oder Transportschäden müssen am Entladetag durch eine schriftlich zu protokollierende Tatbestandsaufnahme belegt werden. Das Protokoll ist uns binnen 3 Tagen schriftlich oder in Textform zu übersenden.
  5. Der Fahrer kann und darf bei der Entladung nicht mitwirken. Jeder sichtbare Mangel und insbesondere Fehlmengen und Transportschäden müssen auf den Lieferpapieren klar und deutlich vermerkt werden, Bei Waggonlieferungen muss der Kunde die Tatbestandsaufnahme der Bahn vorlegen.

VI.

  1. Bestätigte Liefertermine sind immer ca.-Termine. Wir sind berechtigt, im Falle von Betriebsstörungen, Beschaffungsschwierigkeiten, höherer Gewalt oder ähnlichem vereinbarte Lieferzeiten abzuändern oder vom Vertrage zurückzutreten.
  2. Lieferfristen werden von uns eingehalten, soweit wir dazu imstande sind; aus einer kurzfristigen Überschreitung von Liefertristen kann der Kunde jedoch keine Rechte her- leiten. Werden vereinbarte Lieferfristen nicht eingehalten, hat uns der Kunde in Verzug zu setzen und eine Nachlieferungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuräumen. Diese Erklärung ist uns durch schriftlich zu übersenden. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzuges oder Unmöglichkeit der Belieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen.
  4. Bei Nichtbeschaffbarkeit der Ware sind wir berechtigt, vergleichbare Ware anzubieten.

VII.

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel geltend zu machen. Handelt es sich für beide Teile um ein Handelsgeschäft, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt, sofern der Kunde einen etwaigen Mangel nicht unverzüglich, spätetens innerhalb einer Woche ab Erhalt der Lieferung schriftlich angezeigt hat.
  2. Bei berechtigter Beanstandung von Mängeln (§ 377 HGB) hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung gegen Rückgabe der beanstandeten Ware bzw. bei Mengenfehlern auf Nachlieferung oder Gutschrift. Nur soweit Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. Nachlieferung nicht möglich sind oder sich in unzumutbarer Weise verzögern, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  3. Geringfügige Farb- oder Strukturabweichungen, bedingt durch natürlichen Wuchs des Holzes, berechtigen nicht zur Reklamation. Dies gilt insbesondere bei Nachbestellungen.
  4. Jegliche Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie darauf beruhen, dass wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Dies gilt nicht für Ersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  5. Auf den Ersatz von mittelbaren Schäden oder Folgeschäden, insbesondere auf entgangenen Gewinn, haften wir in keinem Falle.
  6. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  7. Soweit wir auf Schadenersatz wegen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in Anspruch genommen werden können, wird der Schadensumfang auf den Umfang der Zusicherung und auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schäden begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn und/oder Produktionsausfall sind in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn wir haben bei der Zusicherung der Eigenschaften diese Schäden in die Zusicherung ausdrücklich einbezogen.

VIII.

  1. Wir behalten uns hinsichtlich sämtlicher gelieferter Ware unser Eigentum bis zur restlosen Bezahlung aller Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsverbindung vor.
  2. Der Kunde tritt mit Auftragserteilung alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung der gelieferten Ware an uns im voraus ab.
  3. Nur solange der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber nicht in Verzug gerät und keine Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit bestehen sowie sichergestellt ist, dass die Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen, ist der Kunde berechtigt, unser Vorbehaltseigentum im geordneten Geschäftsgang zu veräußern und die an uns im voraus abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Abnehmern einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit Nachweise über die Weiterveräußerung vorzulegen und die Einziehung der Forderungen gegen seine Abnehmer für uns vorzunehmen. Im Falle des Factoring bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung zur Weiterveräußerung unseres Vorbehalteigentums, deren Erteilung wir davon abhängig machen werden, dass die Bezahlung unserer Forderungen gesichert ist. Dasselbe gilt, soweit die Abnehmer des Kunden die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen verbieten oder von ihrer Zustimmung abhängig machen.
  4. Erfolgt die Bezahlung unserer fälligen Forderung nicht vertragsgemäß, sind wir ohne Mahnung und Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der von uns gelieferten Ware zu verlangen und zur Sicherung unserer Anspruche alle erforderlichen Feststellungen zu treffen, insbesondere auch unsere Ware entsprechend zu kennzeichnen; der Kunde ist verpflichtet, uns Namen und Anschriften seiner Abnehmer durch Rechnungskopien zu belegen. Die Ausübung der Rechts aufgrunde des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
  5. Wir sind verpflichtet, auf Verlangen des Kunden von unseren Sicherheiten nach unserer Wahl Vorbehaltseigentum oder an uns abgetretene Forderungen freizugeben, sofern die bestehenden Sicherheiten mit ihrem Realisierungswert unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, zum Schutz unserer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware eine angemessene Versicherung gegen Brand, Diebstahl o.ä. abzuschließen und uns den Abschluss auf Verlangen nachzuweisen; er tritt alle Rechte aus derartigen Versicherungen wegen Abhandenkommen oder Beschädigung unserer Ware hiermit sicherungshalber an uns ab und ermächtigt uns, die Abtretung der betreffenden Versicherungsgesellschaft anzuzeigen.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen, die Dritte hinsichtlich unseres Vorbehaltseigentum oder den an uns abgetretenen Forderungen geltend machen, zu verständigen und auf seine Kosten entsprechend unseren Weisungen Zugriffe Dritter abzuwehren.
  8. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn der Debitor ist Verbraucher.

IX.

  1. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Lieferbereitschaft, der Übernahme der Ware oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Herausgabe der vereinbarten Sicherheiten länger als 2 Wochen im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  2. Unbeschadet unserer Möglichkeit, einen höheren nachzuweisenden Schaden geltend zu machen, sind wir in diesem Fall berechtigt, 20% des Verkaufspreises als Entschädigung zu verlangen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

X.

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (Convention of Contracts for the International Sales of Goods, CISG). Gerichtsstand ist an unserem Geschäftssitz, Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Der Kunde kann auch an seinem Sitz verklagt werden.
  2. Unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen finden auch für spätere Geschäfte mit dem Kunden Anwendung, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.
  3. Sofern eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein sollte oder eine regelungs- bedürftige Lücke besteht, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist vielmehr im Wege ergänzender Vertragsauslegung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn des Geschäftes unter Abwägung der beiderseitigen Interessen entspricht.

 

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